Befriedungsgebühr - Fischer untersucht den Anwendungsbereich von Nr. 4141 Nr. 1 VV-RVG
Kurznachricht zu "Der Anwendungsbereich der Befriedungsgebühr" von RiBGH Dr. Detlev Fischer, original erschienen in: NJW 2012 Heft 5, 265 - 267.
Der Autor untersucht im ersten Abschnitt den Regelungsgehalt von § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und weist darauf hin, dass die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung von Amts wegen erfolgt. Die Prozessparteien haben kein Antragsrecht; sie können allerdings die Zulassung anregen. Gegen die Nichtzulassung besteht die Möglichkeit des Abhilfeverlangens gem. § 321a ZPO im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs (hierzu BGH, 19.05.2004, IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529). Im nächsten Abschnitt geht Fischer auf den Normzweck von Nr. 4141 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG ein; dort ist die sog. Befriedungsgebühr geregelt. Diese Gebühr entsteht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Die Gebühr soll den Anreiz erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen. Die Bestimmung zielt damit letztlich darauf ab, die Arbeitsbelastung der Gerichte zu verringern.
Gegenstand des nächsten Abschnitt ist eine Übersicht über die bisherige Rechtsprechung zur Befriedigungsgebühr (BGH, 18.09.2008, IX ZR 174/07, NJW 2009, 368; BGH, 05.11.2009, IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209). Fischer arbeitet heraus, dass der Normzweck es gebietet, dass allein bei abschließender Verfahrensbeendigung eine Befriedungsgebühr anfällt. Es folgt eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BGH vom 14.04.2011 (BGH, 14.04.2011, IX ZR 153/10, NJW 2011, 3166). Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, ob dem Verteidiger die Gebühr nach Nr. 4141 Nr. 1 zusteht, wenn in der Hauptverhandlung das Verfahren gem. § 153a StPO eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage eine endgültige Einstellung nachfolgt. Der BGH hat den Begriff der Hauptverhandlung konkretisiert und deutlich gemacht, dass eine Einstellung, die innerhalb einer Hauptverhandlung erfolgt, eine Befriedungsgebühr nicht auszulösen vermag. Hinweise auf die Auswirkungen der Entscheidung für die Auslegung von Nr. 5115 VV-RVG bilden den Abschluss des Beitrags.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Dr. Henning Seel.
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