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LG Karlsruhe: Urteil im sogenannten dm-Erpresser-Fall

Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe verurteilte am 20.01.2012 den wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil der dm drogeriemarkt GmbH u.a. angeklagten 26-jährigen Täter wegen Vortäuschens einer Straftat in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Kammer sah es im 1. Tatkomplex trotz der enormen Drohungen nicht als erwiesen an, dass der nicht vorbestrafe Angeklagte in der Absicht handelte, sich zu bereichern, so dass der Straftatbestand der (versuchten) räuberischen Erpressung nicht erfüllt war. Eine Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände habe - entsprechend der glaubhaften Einlassung des Angeklagten - ergeben, dass es dem Täter bei der Bedrohung der Drogeriemarktkette im ersten Halbjahr 2010 nicht auf die Erlangung eines Vermögensvorteils, sondern lediglich darauf angekommen sei, von anderen Personen wahr- und ernstgenommen zu werden.

Dafür spreche u.a., dass er sich in seinen teilweise sehr umfangreichen und detailverliebten Drohschreiben und Emails mit dem eigentlichen Ziel einer Erpressung, dem Ort und der Zeit der Geldübergabe, allenfalls am Rande befasst und dann teilweise sehr abenteuerliche Forderungen - u.a. sollte ein Koffer mit Goldmünzen in der Nord- oder Ostsee versenkt und ihm die GPS-Koordinaten genannt werden - gestellt habe. Schon eine Expertin des BKA sei deshalb im Rahmen einer operativen Fallanalyse zu dem Ergebnis gekommen, dass es dem Angeklagten darum gehe, sich als intelligent und überlegen zu stilisieren und die Geldübergabe als Erfolg einer Erpressung nicht im Vordergrund stehe. Vor der Vereinbarung konkreter Übergabemodalitäten sei der Angeklagte zudem jedes Mal zurückgewichen, weil er gewusst habe, dass es dann für ihn gefährlich werde, eine Festnahme drohe und das "Spiel" - ein von ermittelnden Polizeibeamten in der Hauptverhandlung mehrfach benutzter Ausdruck - dann aus sei; selbstverständlich seien die Polizeibehörden trotz dieser Faktenlage gehalten gewesen, umfassend und mit hohem Aufwand zu ermitteln, um jede Gefährdung der Öffentlichkeit oder einzelner Personen auszuschließen. Das allein handlungsleitende Bestreben, ernst genommen zu werden, sei schließlich nach übereinstimmender Auffassung der drei psychiatrischen Sachverständigen Ausfluss einer seit langem bestehenden seelischen Erkrankung, Verletzung oder Störung, die sich in einer massiven Selbstwertproblematik äußere und mit dem Rückzug in eine Scheinwelt zusammenfalle.

Die Kammer verurteilte den Angeklagten für diesen Tatkomplex daher lediglich wegen Vortäuschens einer Straftat in 2 Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung zu den Freiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr und 3 Monaten. Der Angeklagte habe neben der Nötigung - ebenso wie im 2. Tatkomplex - wider besseres Wissen einer Behörde vorgetäuscht, dass die Verwirklichung der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, verbunden mit der Tötung von Menschen, also auch von Morden, bevorstehe (§ 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB) und dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei (§ 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB) , nämlich mit dem Hinweis in der letzten Email im ersten Tatkomplex auf von ihm angeblich verursachte acht Todesfälle durch vergiftete Produkte und im 2. Tatkomplex mit der Darstellung der angeblich bevorstehenden Sprengstoffanschläge, also mit einer angeblichen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 310 StGB.

Im 2. Tatkomplex, der die Ablage dreier Bombenattrappen in der Nähe des Dortmunder Fußballstadions Signal Iduna Park im März 2011, damit zusammenhängende Emails des Angeklagten und seinen Umgang mit Explosivstoffen zum Gegenstand hatte, verhängte die Kammer wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz gegen den auch insofern geständigen Angeklagten ebenfalls die Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Ein tateinheitlicher Verstoß gegen das Waffengesetz lag nicht vor, weil die Bomben, wie vom Angeklagten vorgesehen, von Anfang an nicht funktionsfähig waren.

Die Vollstreckung der aus den Einzelstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren wurde - wie es bei nicht vorbestraften Ersttätern in Fällen einer nicht über 2 Jahre hinausgehenden Freiheitsstrafe regelmäßig der Fall ist - zur Bewährung ausgesetzt. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte schon durch die nahezu 10 Monate andauernde Untersuchungshaft ausreichend beeindruckt ist und zudem durch die flankierende Bewährungsweisung zur Absolvierung einer psychiatrischen Behandlung gestützt werden wird, so dass von ihm keine Straftaten mehr zu erwarten sind.

Quelle: Pressemitteilung des LG Karlsruhe vom 20.01.2012

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