Schneider zur weitergehenden Inanspruchnahme des Mandanten bei Abrechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen
Kurznachricht zu "Gebührenrecht - Weiter gehende Inanspruchnahme des Mandanten bei Abrechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen" von RA Norbert Schneider, original erschienen in: DAR 2012 Heft 1, 56 - 59.
Einige Haftpflichtversicherer bieten im Rahmen einer Verkehrsunfallschadenregulierung nach Mitteilung des Autors weiterhin Abrechnungsabkommen ähnlich den nicht mehr gültigen DAV-Abrechnungs-Grundsätzen an. Lässt sich der RA darauf ein, so stellt sich Schneider die Frage, ob er auch noch gegenüber seinem Mandanten etwas abrechnen kann. Liegt die Abrechnung nach einem Abrechnungsabkommen gleich oder höher als die gesetzlichen Gebühren, kann der Anwalt nach Aussage des Verfassers nichts mehr von seinem Mandanten verlangen. Sind die gesetzlichen Gebühren allerdings höher, muss nach Darstellung von Schneider unterschieden werden. Entspricht der Erledigungswert dem Auftragswert, und ist nur der Gebührensatz geringer, so verzichtet der Anwalt mit einer Regulierung nach den Abrechnungsgrundsätzen auf weitergehende Ansprüche auch gegenüber seinem Mandanten, so der Autor. Nur wenn der Erledigungswert niedriger ist als der Auftragswert, kann er die Differenz verlangen, die nach dem OLG Düsseldorf (24.05.2005, Az.: I-24 U 191/05, AGS 2005, 373) der Rechtsschutzversicherer zu übernehmen hat.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.
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