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König plädiert für einen ungehinderten Zugang des noch nicht beauftragten Verteidigers zum inhaftierten Beschuldigten

Kurznachricht zu "Der Zugang des (noch) nicht mandatierten Verteidigers zum inhaftierten Beschuldigten" von RA/FAStrafR Dr. Stefan König, original erschienen in: StV 2011 Heft 11, 704 - 707.

In dem vorliegenden Beitrag spricht sich der Autor für einen ungehinderten Zugang von Strafverteidigern zu Inhaftierten aus. Er verweist auf die derzeitige Handhabung in Berlin, bei der jeder Rechtsanwalt, der um einen Sprechschein ersucht, diesen auch erhalte, und zwar unabhängig davon, ob der Inhaftierte selbst um einen Besuch bittet. Der Sprechschein enthalte den Zusatz, dass dem Inhaftierten freistehe, den Besuch des Rechtsanwalts zu empfangen oder nicht. Diese aktuelle Praxis in Berlin habe sich bewährt und sollte nach Ansicht des Verfassers ausgeweitet werden.

Der Autor begründet seine Ansicht zunächst mit der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung des § 119 Abs. 1 StPO. Die Erteilung eines Sprechscheins dürfe nicht unter generellen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden und von Umständen abhängig gemacht werden, die außerhalb der im Gesetz genannten Gründe liegen. Als Beispiel hierfür benennt der Verfasser den Praktischen Leitfaden zur Umsetzung des Untersuchungshaftrechts ab 01.01.2010. Danach soll - zur Vermeidung unlauterer Mandatsanbahnungsversuche von Strafverteidigern - nur derjenige Verteidiger Zugang erhalten, der vom Häftling ausdrücklich hierzu aufgefordert wurde. Die Verhinderung berufsrechtswidrigen Verhaltens stelle allerdings keinen Haftzweck dar und könne daher weder die Anordnung eines Erlaubnisvorbehalts noch die Versagung der Besuchserlaubnis für einen Anwalt rechtfertigen, so der Autor. Auch "fürsorgliche Erwägungen", um den Inhaftierten von unerwünschten Anwaltsbesuchen zu schützen, seien keine ausreichende Grundlage für einen Erlaubnisvorbehalt. Der Verfasser sieht in dieser Praxis einen Verstoß gegen § 148 StPO, der zudem den betroffenen Rechtsanwalt in seiner Berufsausübungsfreiheit verletze.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dorothea Goelz.

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