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Praxis der Beiordnung - Erhebung zur Pflichtverteidigung von Heydenreich

Kurznachricht zu "Die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO" von RA Carl W. Heydenreich, original erschienen in: StV 2011 Heft 11, 700 - 704.

Eingangs des Beitrages erklärt der Autor die Grundlage seiner Erkenntnisse zur Praxis der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Er weist insbesondere darauf hin, dass es sich im Wesentlichen um die Ergebnisse der Befragung von Anwälten/Anwältinnen handelt und sich daraus keine objektiv belastbare Statistik erstellen lässt.

Mit den Befragungsbögen seien auch Listen von potentiellen Pflichtverteidigern eingereicht worden, die aber im Hinblick auf die Auswahlpraxis nicht aussagekräftig seien. Die Befragung habe ergeben, dass Richter dem Beschuldigten regelmäßig kurze Fristen zur Benennung eines Verteidigers geben, bevor sie einen Pflichtverteidiger auswählen. Auch die Auswahlkriterien der Richter wurden abgefragt. Insofern stellt der Autor bei den Antworten in der Mehrzahl sachfremde Kriterien wie z. B. Bekanntschaft fest. Aufgrund der Zahl der Antworten seien die Aussagen aber nicht allgemeingültig. Trotz geänderter Rechtslage in § 119 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 StPO sei der Zugang des noch nicht mandantierten Rechtsanwalts zum Inhaftierten noch nicht in allen Gerichtsbezirken einfacher als nach der alten Rechtslage.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Thorsten Gräber.

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