Gute Gründe für die Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung - vorgestellt von Graalmann-Scheerer
Kurznachricht zu "Zur Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung" von Prof. Dr. Kirsten Graalmann-Scheerer, original erschienen in: StV 2011 Heft 11, 696 - 700.
Nach einer "historischen" Übersicht zur Entwicklung des Strafverfahrensrechts stellt die Autorin einige Überlegungen an, aus denen sich die Notwendigkeit eine Novellierung des Rechts der notwendigen Verteidigung ergebe. Dabei spricht sie die Entwicklung der Gesellschaft seit dem Inkrafttreten der StPO im Jahr 1879 an, des weiteren verfassungsrechtliche Vorgaben zur Herstellung von Waffengleichheit für einen Beschuldigten sowie Vorgaben, die sich aus § 6 EMRK ergeben.
Das Recht der notwendigen Verteidigung sollte nach Meinung der Verfasserin im allgemeinen Teil der StPO geregelt werden, und nicht über die StPO verteilt. Im Folgenden geht sie detailliert darauf ein, um welche Regelungen der § 140 StPO ergänzt werden sollte. Dabei plädiert sie unter anderem auch dafür, in Fällen kleiner oder mittlerer Kriminalität eine obligatorische Bestellung eines Pflichtverteidigers zu regeln, wenn es z. B. zu einer Erörterung des Verfahrensstandes nach §§ 160b, 202a StPO und einer Verständigung nach § 257c StPO kommt. Unter anderem schlägt sie weiter einen Regelbeispielkatalog für die Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers vor, um den § 140 Abs. 2 StPO ergänzt werden sollte. Abschließend spricht die Autorin an, dass auch das Gebührenrecht der Anwälte in Bezug auf die Pflichtverteidigung überarbeitet werden muss, damit keine Zweiklassenverteidigung gefördert wird.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Thorsten Gräber.
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