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Kinzig in kritischer Anmerkung zum OLG Nürnberg vom 21.07.2011 wegen unzureichender Auseinandersetzung mit dem ThUG

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss vom 21.07.2011, Az.: 15 W 1400/11 (Voraussetzungen für Therapieunterbringung)" von Prof. Dr. Jörg Kinzig, original erschienen in: StV 2011 Heft 11, 686 - 692.

Der Autor weist auf den Beschluss vom OLG Nürnberg vom 21.07.2011 (15 W 1400/11) hin, nach dem der nach dem Urteil des BVerfG vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 in den Fällen der nachträglich angeordneten oder über zehn Jahre hinaus verlängerten Sicherungsverwahrung anzulegende strenge Maßstab der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten nicht auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 ThUG zu übertragen ist. Diese Entscheidung habe besondere Bedeutung, weil damit eine der ersten Entscheidungen vorliege, durch die ein ehedem Sicherungsverwahrter nach den Vorschriften des zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) inhaftiert wird. Der Verfasser erläutert kurz die entscheidungserheblichen Eckpunkte des Sachverhalts und Verfahrensgangs, bevor er auf die Handhabung des § 14 ThUG eingeht.

Kinzig merkt an, dass das OLG die in der Literatur von verschiedenen Seiten vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des ThUG zum Teil gar nicht, zum Teil nur am Rande aufgreife und nicht die kompetenzrechtliche Frage diskutiere, ob es sich beim ThUG überhaupt um Strafrecht handelt, für das der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebung besitzt. Seiner Ansicht nach verstärkt die Tatsache, dass die übrigen Vorschriften des ThUG denen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nachgebildet sind und die Unterbringung Zivilkammern obliegt, den Verdacht, dass es sich insgesamt um eine Materie der Gefahrenabwehr handelt, für die die Länder zuständig sind. Zudem erörtere das OLG ebenso wenig ob man unter Verstoß gegen die Menschenrechte in Sicherungsverwahrung Einsitzende oder aus ihr Entlassene in Personen umdefinieren kann, die an einer psychischen Störung leiden. Dadurch wolle der Gesetzgeber erreichen, dass deren anhaltende oder erneute Freiheitsentziehung den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 S. 2e EMRK genügt. Bisher sei noch nicht wesentlich konkretisiert worden, welcher psychische Zustand genau als »psychische Störung« im Sinne von § 1 ThUG verstanden werden kann, der zugleich die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 S. 2e EMRK (»persons of unsound mind«) erfülle, so der Autor weiter.

Bewertung:

Die Anmerkung ist äußerst lesenswert, da Kinzig einen praktischen Fall aufgreift, um auf die bestehenden kompetenzrechlichen Fragen hinsichtlich des ThUG und die Tatsache aufmerksam zu machen, dass bisher nur vage Angaben dazu bestehen, welcher psychische Zustand genau als »psychische Störung« im Sinne von § 1 ThUG verstanden werden kann und den Blick auf weitere Unklarheiten lenkt.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Christine Bonke-Heseler.

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