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Schlothauer berichtet über den Beschluss des BGH vom 22.06.2011 - Verständigung unter Verstoß gegen § 257c Abs. 2 S. 3 StPO

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 226/11 (Verständigung bei im Raum stehender Maßregelanordnung; Entpflichtung des Verteidigers wegen Beteiligung an ...)" von RA Prof. Dr. Reinhold Schlothauer, original erschienen in: StV 2011 Heft 11, 647 - 649.

Der Beschluss des BGH vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 226/11, stößt bei Schlothauer auf Kritik. Die vom Angeklagten eingelegte Revision führte zur Aufhebung, weil das LG in "grob sachwidriger Weise" trotz § 257c Abs. 2 S. 3 StPO eine Verständigung angeregt hat, obwohl eine Unterbringung nach § 63 StGB im Raum stand. Der Autor mutmaßt, dass gerade die Umgehung des § 63 StGB Grund für die Verständigung gewesen sein könnte. In diesem Zusammenhang kann er einen kategorischen Ausschluss einer Verständigung bei im Raum stehender Maßregelanordnung nicht teilen. Darüber hinaus hält er eine vom BGH als" Segelanweisung" ausgesprochene Entpflichtung des Verteidigers wegen Beteiligung an eben diesem unzulässigen Deal für fehlerhaft. Erstens ist der Verteidiger nach seinen Worten kein Beteiligter an einer Verständigung und zweitens dürfte es gerade seine Aufgabe gewesen sein, den beim Angeklagten offenbar gefürchteten § 63 StGB zu verhindern. Warum der Angeklagte überhaupt ein Rechtsmittel eingelegt hat, bleibe allerdings im Dunkeln.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.

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