Gesamtvergleich über anhängige und nicht anhängige Ansprüche - ein Beitrag von Enders
Kurznachricht zu "Mitvergleichen anderweitig anhängiger Teil VI: Mehrere Verfahren, die auf verschiedene instanzlichen Ebenen anhängig sind, werden verglichen und daneben noch Ansprüche, in denen noch überhaupt ..." von Bürovorsteher Horst-Reiner Enders, original erschienen in: JurBüro 2011 Heft 9, 447 - 452.
Der Autor beschreibt in seinem Aufsatz, wie abzurechnen ist, wenn mehrere Ansprüche in verschiedenen Verfahren auf verschiedenen instanzlichen Ebenen und nicht anhängige Ansprüche in einem Gesamtvergleich erledigt werden. Als erstes geht der Verfasser auf den Fall ein, dass im anhängigen Berufungsverfahren der Vergleich geschlossen wird. Insoweit zeigt er auf, wie die Anrechnungsvorschrift der Anmerkung zu Nr. 3201 VV RVG und die Abgleichungsvorschrift des § 15 Abs. 3 RVG zu behandeln sind. Zudem spricht er die Anrechnungsvorschrift des Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 VV RVG in Verbindung mit Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG und die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG an. Der Autor weist darauf hin, dass die Höhe der Verfahrensgebühr insoweit umstritten ist. Einige Verfasser wollten hier eine 1,6 Verfahrengebühr berechnen. Er meint, dass eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3202 VV RVG nach dem Wert der nicht anhängigen Ansprüche entsteht. Darüber hinaus skizziert der Autor die Konstellation, in der der Gesamtvergleich im Berufungsverfahren geschlossen wird, aber der Anwalt bereits außergerichtlich wegen der nicht anhängigen Ansprüche tätig war. Hier müsse die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG berücksichtigt werden.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.
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