Streitwert für die Terminsgebühr bei gemeinsamem Termin für Eil- und Hauptsacheverfahren - ein Überblick von Meyer
Kurznachricht zu "Streit-/Verfahrenswert für die Terminsgebühr, wenn ein Eilverfahren und das Hauptsacheverfahren in einem Termin gemeinsam verhandelt werden (Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG)" von RiLG a.D. Dr. Dieter Meyer, original erschienen in: JurBüro 2011 Heft 8, 406 - 408.
Der Autor schildert zunächst einen familienrechtlichen Sachverhalt, in dem in einem Termin sowohl das Hauptsacheverfahren als auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhandelt und durch einen Vergleich beendet werden. Das Gericht setzt die Streitwerte für die jeweiligen Verfahren gesondert fest. Der Anwalt verlangt die Terminsgebühr jeweils aus dem Streitwert des jeweiligen Verfahrens, während das Gericht nur die Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert zusprechen will. Der Autor weist zunächst darauf hin, dass sowohl nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung des RVG als auch nach der neuen Rechtslage nach dem FamFG das einstweilige Anordnungsverfahren als eigenständiges Verfahren geregelt ist.
Wären beide Verfahren verbunden worden, wäre - so Meyer - die Gebühr aus den addierten Streitwerten zu bestimmen (§§ 20, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG bzw. §§ 147, 260 ZPO für vor dem 01.09.2009 anhängige Verfahren). Eine Verbindung beider Verfahren ließ sich nach der Darstellung des Verfassers nicht feststellen und wäre zudem auch unzulässig gewesen. Einschlägig ist vorliegend nach den Ausführungen des Verfassers jedoch die Regelung des Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG. Danach findet eine Anrechnung der Terminsgebühr auf die Gebühr des anderen Verfahrens statt. Der Verfasser empfiehlt den Anwälten deshalb, auf eine getrennte Verhandlung zu achten.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Hans-Peter Simon.
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