Das Gebührenaufkommen bei einem Gesamtvergleich bei Rechtsstreiten in verschiedenen instanzlichen Ebenen - ein Beitrag von Enders
Kurznachricht zu "Mitvergleichen anderweitig anhängiger Ansprüche - Teil V: Mehrere Verfahren, die auf verschiedenen instanzlichen Ebenen anhängig sind, werden verglichen" von Horst-Reiner Enders, original erschienen in: JurBüro 2011 Heft 8, 393 - 397.
Der Autor behandelt in seinem Aufsatz das Gebührenaufkommen des Anwalts, wenn in einem anhängigen gerichtlichen Rechtsstreit Ansprüche mitverglichen werden, die in anderen gerichtlichen Verfahren auf unterschiedlichen instanzlichen Ebenen anhängig sind. Zunächst rechnet er den Fall durch, bei dem der Gesamtvergleich im Berufungsverfahren geschlossen wird. Dabei geht er insbesondere auf die Anrechnungsvorschrift der Anmerkung zu Nr. 3201 VV RVG ein. Außerdem berücksichtigt er die Abgleichungsvorschrift des § 15 Abs. 3 RVG und die Anrechnungsvorschrift des Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 VV RVG in Verbindung mit Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG. Umstritten sei insoweit die Höhe der Verfahrensgebühren, wobei der Autor von einer 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Ziff. 2 VV RVG und nicht von einer 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG ausgeht.
Darüber hinaus berechnet der Verfasser die Gebühren, wenn der Gesamtvergleich in einem Verfahren der ersten Instanz geschlossen wird. Hier bestehe das Problem, die Anrechungsvorschrift des Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3101 VV RVG, die Abgleichungsvorschrift des § 15 Abs. 3 RVG und die Anrechnungsvorschrift des Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG zu handhaben. Insgesamt gelangt der Autor zu dem Ergebnis, dass das Gesamtaufkommen der Gebühren bei einem Gesamtvergleich im Berufungsverfahren etwas höher liegt.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.
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