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Erfolglose Pfändung - FoVo-Redaktion stellt die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.09.2010 zur Bestimmung des Gegenstandswerts dar

Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.09.2010, Az.: 17 W 18/10 (Gegenstandswert der erfolglosen Pfändung)" von der Redaktion der FoVo, original erschienen in: FoVo 2011 Heft 1, 17 - 20.

Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.09.2010 (Az.: 17 W 18/10) hat der Anwalt des Vollstreckungsgläubigers auch dann, wenn sich später herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht lediglich Anspruch auf die Mindestgebühr gem. § 13 Abs. 2 RVG; der Gegenstandswert der Gebühren gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG bestimmt sich vielmehr nach den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers vom Wert des Vollstreckungsobjekts zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit, wenn diese hinreichend plausibel sind und auf einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage beruhen.

Die Redaktion der FoVo skizziert die Argumentation des Gerichts und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des OLG Karlsruhe Zustimmung verdient. Ferner wird deutlich gemacht, dass übersteigerte Erwartungen und Interessen nicht zu einem Gebührentreiber werden dürfen. Daher ist auf das Interesse abzustellen, das ein verständiger Gläubiger an der konkreten Vollstreckungsmaßnahme aus der Ex-ante-Sicht der Mandatierung haben durfte. Fehlt es insoweit an objektiven Anhaltspunkten, ist eine Schätzung vorzunehmen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Dr. Henning Seel.

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