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Fölsch zu den Voraussetzungen für eine Erhöhung der (Regel-)Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 13.01.2011

Kurznachricht zu "Kombination von Regelgebühr und Toleranzbereich" von RiAG Peter Fölsch, original erschienen in: NJW 2012 Heft 5, 267 - 271.

Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen anwaltlichen Geschäftsgebühr im Lichte der Entscheidung des BGH vom 13.01.2011 (Az.: IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603). Dabei geht es um die Frage, ob die Erhöhung der Gebühr auf einen Satz von 1,5 in einem Toleranzbereich liegt, der vom Gericht nicht überprüfbar ist. Zunächst erläutert der Verfasser die Grundlagen der Geschäftsgebühr in Nr. 2300 bis 2302 VV RVG. Die Bestimmung der Gebühr erfolgt nach § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Vom BGH anerkannt sei dabei ein nicht überprüfbarer Ermessensspielraum von 20%.

Im Folgenden arbeitet der Autor unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des BVerwG und des BFH (BVerwG, 17.08.2005, Az.: 6 C 7.04, NJW 2006, 247; BFH, 19.10.2004, Az.: VII B 1/04) heraus, dass eine höhere Gebühr als die 1,3 Regelgebühr nicht in jedem Durchschnittsfall allein auf einen Toleranzbereich gestützt werden kann, sondern nur dann verlangt werden kann, wenn Umstände im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG vorliegen, die die höhere Gebühr rechtfertigen. Nach seiner Auffassung trägt die klagende Partei auch die Beweislast dafür, dass eine über der Regelgebühr liegende Gebühr gerechtfertigt ist. Er begründet dies ausführlich mit der Auslegung des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG, sowohl historisch als auch nach dem Sinn und Zweck der Norm.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Thorsten Gräber.