Singelnstein zu den Grenzen moderner strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen
Kurznachricht zu "Möglichkeiten und Grenzen neuerer strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen - Telekommunikation, Web 2.0, Datenbeschlagnahme, polizeiliche Datenverarbeitung und Co" von Prof. Dr. Tobias Singelnstein, original erschienen in: NStZ 2012 Heft 11, 593 - 606.
Der Verfasser geht auf die Möglichkeiten neuerer Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation, der Datenbeschlagnahme und der Datenverarbeitung ein und unterzieht diese Möglichkeiten einer kritischen strafprozessualen Würdigung. Während in früheren Zeiten lediglich das Abhören von Telefongesprächen zur Debatte stand, so der Autor, könne heute der E-Mail-Verkehr, das Surfverhalten oder die Nutzung sozialer Netzwerke überwacht werden. Es stelle sich dabei die Frage, welche Formen der Datenübertragung dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Ferner sei zu prüfen, inwieweit Grundrechte betroffen werden und mitunter seien diese auch neu voneinander abzugrenzen. Der Autor geht im Folgenden auf die Datenerhebung in den verschiedenen Phasen ein und stellt die Problematik der Eingriffe dar, die bei einer Datenerhebung während des Übertragungsvorgangs erfolgen (§§ 100a, 100b StPO), bei einer Erhebung der Daten bei den Diensteanbietern (§§ 94 ff. StPO), bei den Beteiligten der Telekommunikation (§§ 94 ff. StPO), sowie bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung. Wenig geklärt sei bislang auch die Möglichkeit, auf WLAN-Netze zuzugreifen, die einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG darstellen und die sich grundsätzlich nach §§ 100a, 100b StPO rechtfertigen ließen. Die Feststellung von Hardwarekennungen der beteiligten Endgeräte könne maximal auf § 100i StPO gestützt werden, was allerdings als problematisch betrachtet werde. Der Zugriff auf soziale Netzwerke, wie beispielsweise Facebook, stelle keinen grundrechtlichen Eingriff dar, wenn die Daten öffentlich zugänglich seien. Bei einem gezielten Zusammentragen verschiedener öffentlich zugänglicher Daten liege dahingegen ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.
Nach Darstellung der unterschiedlichen allgemeinen Eingriffsmöglichkeiten geht der Autor auf Verkehrsdaten im Besonderen (§ 100g StPO) ein. Er bespricht dabei die Voraussetzungen der Verkehrsdatenabfrage, die sog. "stille SMS", für die bis heute seiner Meinung nach keine rechtliche Grundlage existiere, sowie die Funkzellenabfrage, die nur in Ausnahmefällen zulässig sei. Abschließend gibt der Verfasser eine Darstellung, wie Strafverfolgungsbehörden auf bestehende staatliche und private Datenbestände zugreifen können. Er geht dabei unter anderem auf Auskunftsersuchen gegenüber anderen Behörden und Herausgabeansprüche gegenüber Unternehmen ein. Insgesamt fordert er eine restriktive Auslegung der bestehenden Befugnisse.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dorothea Goelz.

