Polizeibeamter muss zu Unrecht gewährte Wechselschichtzulage nur teilweise zurückzahlen
Ein Polizeikommissar, der auch während seiner Zeit bei einem neuen Polizeiposten eine Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 Euro monatlich erhalten hatte, obwohl ihm lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 23,01 Euro zustand, schuldet die Rückzahlung der überzahlten Beträge, wenn der Mangel offensichtlich war. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte wusste, dass er auf dem neuen Dienstposten keine regelmäßigen Nachtschichten mehr zu leisten hatte. In einem solchen Fall ist jedoch aus Billigkeitsgründen ein teilweises Absehen von der Rückzahlung ermessensgerecht. Denn der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte als Polizeioberkommissar von 1997 bis 2006 eine Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 Euro monatlich erhalten, obwohl ihm lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 23,01 Euro zustand. Die Beklagte forderte vom Kläger einen Betrag für Überzahlungen von Dezember 1997 bis Juli 2006 in Höhe von 3.008 Euro zurück, der im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf spätere Unterzahlungen auf 2.688 Euro ermäßigt wurde. Sie gewährte dem Kläger aus Billigkeitsgründen Ratenzahlung; die Modalitäten der Rückzahlung sowie die Höhe der Raten sollten später vereinbart werden. Auf die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene und erstinstanzlich erfolglos gebliebene Klage hat das OVG den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Mit der Revision beantragt die Beklagte, das Urteil des Hamburgischen OVG vom 12.02.2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23.04.2009 zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsanalyse:
Das Oberverwaltungsgericht hat nach Ansicht des BVerwG zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu viel Bezüge gezahlt worden sind. Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung verpflichtet, obwohl er die Bezüge verbraucht hat. Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt. Das Oberverwaltungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge.
Das OVG hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG könne aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden, so das BVerwG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie sei Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei sei jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen . Bei der Billigkeitsentscheidung ist laut BVerwG von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen.
Praxishinweis:
Liegt der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, ist in der Regel aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung teilweise abzusehen. Wenn der Beamte entreichert ist, sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, soll sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber zumindest in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Der Gedanke dahinter ist, dass der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen muss als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Das BVerwG nennt auch eine Größenordnung, in der ein Absehen von der Rückforderung des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen ist: 30 %. Treten weitere Umstände hinzu, etwa besondere wirtschaftliche Probleme des Beamten, kann über eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages nachzudenken sein. Auch entspricht es in der Regel der Billigkeit bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Wichtig ist hier, dass die Festlegungen im Bescheid zu treffen sind und eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, nicht genügt. Im Übrigen gilt es, sich die Bezügemitteilungen genau anzusehen. Hier hätte dem Kläger beim Durchsehen auffallen müssen, dass trotz der dienstlichen Veränderungen unverändert die ursprüngliche, aber nicht mehr korrekte Wechselschichtzulage ausgewiesen war.
Urteil des BVerwG vom 26.04.2012
| Az.: | 2 C 15/10 |

