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Grundsätzliches zum neuen Insolvenzverfahren nach dem ESUG - ein Überblick von Neubert

Kurznachricht zu "Das neue Insolvenzeröffnungsverfahren nach dem ESUG" von RiAG Klaus Neubert, original erschienen in: GmbHR 2012 Heft 8, 439 - 445.

Nachdem der durch den Gläubiger oder Schuldner gestellte Insolvenzantrag bei Gericht eingegangen ist, wird zunächst nach der entsprechenden Geschäftsverteilung das Verfahren einem Richter zugeteilt. Dieser prüft die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes gem. § 3 InsO. Hinsichtlich der Antragsstellung wird nach den Ausführungen des Autors überprüft, ob die formellen Anforderungen, insbesondere die Unterschrift und die Antragsbefugnis vorliegen und die Forderungen sowie der Insolvenzgrund ausreichend glaubhaft gemacht sind. Bei einem Fremdantrag gem. § 14 Abs. 2 InsO ist dann der Schuldner anzuhören. Anschließend ist über die Sicherungsmaßnahmen durch den Richter zu entscheiden, wobei die vorläufige Verwaltung nebst Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dem Autor bei Eigenanträgen die Praxis darstellt. In der Folge sind dann von dem Richter weitere Maßnahmen, wie die Abstimmung mit dem vorläufigen Verwalter vorzunehmen.

Der Verfasser führt weiter aus, dass sich der Prüfungsaufwand des Gerichtes durch das Inkrafttreten des ESUG zum 01.03.2012 erhöht hat, insbesondere hinsichtlich der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 22a InsO. Der Verfasser erläutert, das das Gericht grds. die freie Wahl bei der Auswahl der Mitglieder hat. Eine Beschränkung sieht er lediglich hinsichtlich der Repräsentation der Gläubigergruppen in dem Ausschuss. Nachdem er den Ablauf eines solchen Auswahlverfahrens dargestellt hat, geht er auf die Vorgehensweise bei der Auswahl von Gutachtern und Insolvenzverwaltern durch das Gericht ein. Hinsichtlich der Geeignetheit verweist er auf die durch das BVerG in der Entscheidung vom 03.08.2004 (Az.: 1 BvR 135/00) gestellten Anforderungen.

Bei der Bestellung für ein konkretes Verfahren existiert, so der Autor, kein einheitliches Verfahren. Neben der Intuition des Gerichtes ist es in der Praxis üblich, entweder die Beteiligten in die Entscheidungsfindung einzubeziehen oder sich an den Kennzahlen der Verwalter zu orientieren. Für den Autor stellt sich die Frage, welche Anforderungsprofile bei der durch § 56a InsO vorgesehenen Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses an den Insolvenzverwalters anzulegen sind. Seiner Meinung nach kann nur auf die Geschäftskundigkeit und Unabhängigkeit abgestellt werden, was letztlich bei fast allen Insolvenzverwaltern gegeben sein wird. Seiner Meinung nach wird das Verfahren durch die Neuerungen des ESUG zeitaufwändiger und komplizierter werden.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Hans-Peter Simon.